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   OVG Rheinland-Pfalz - 7 B 10186/20   

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OVG Rheinland-Pfalz - 7 B 10186/20 (https://dejure.org/9999,138064)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19

    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen

    Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, was sich ebenfalls nach den Umständen des konkreten Einzelfalls richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20 -, BA S. 3 n.v.).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat als Obergrenze für die Zumutbarkeit - jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - eine Dauer von 30 Minuten pro Wegstrecke angenommen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 10. März 2020, a.a.O., sowie vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 -, juris Rn. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2023 - 7 B 10115/23

    Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes für ein Kind in

    So habe dieser im Beschluss vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20.OVG - ausgeführt, dass die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich seien, wobei die vom Senat in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 42) die Zeitgrenze von 30 Minuten nur als grobe Richtschnur heranziehe.

    Dabei sind - wie der Senat bereits unter anderem in den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris, und vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20.OVG -, n.v.) zur Vorgängervorschrift des § 5 KitaG a.F. angenommen hat - neben der Entfernung als solcher die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und -zeiten der Eltern maßgebliche Kriterien im Einzelfall (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris, Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 42).

    8 Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, dass ungeachtet der grundsätzlichen Berücksichtigung des Einzelfalls er für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln bemesse (Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 -, juris, Rn. 7 ; vgl. zur 30-Minuten-Grenze ebenso: vgl. OVG Nds, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 -, juris, Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris, Rn. 42) und dies als "Obergrenze" angenommen werden könne (Beschluss des Senats vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20.OVG -, n.v.), so ist diese Obergrenze nicht als starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze zu verstehen, sondern dahingehend, dass ohne Besonderheiten des Einzelfalls und damit im Regelfall eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg noch als zumutbar angesehen werden kann.

  • VG Mainz, 09.12.2021 - 1 K 984/20

    Erstattung von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer

    Kriterien sind dabei neben der Entfernung als solcher die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und -zeiten der Eltern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20.OVG -, BA S. 3.).
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